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SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. V Z 5
Sozialrechts-ÄnderungsG 1978 - 33. Novelle
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. V Z 5
29. 12. 1978
01. 01. 1979

5. § 345 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:

„Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder über die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages, zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4 und zur Entscheidung in den Fällen des Überganges der Zuständigkeit nach § 344 letzter Satz ist für jedes Land eine Landesschiedskommission zu errichten.“