5. § 345 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder über die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages, zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4 und zur Entscheidung in den Fällen des Überganges der Zuständigkeit nach § 344 letzter Satz ist für jedes Land eine Landesschiedskommission zu errichten.“