Dokumentanzeige

SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. V Z 8
Sozialrechts-ÄnderungsG 1978 - 33. Novelle
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059, Art. V Z 8
29. 12. 1978
01. 01. 1979

8. § 361 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Antragsteller hat die zur Feststellung des geltend gemachten Anspruches erforderlichen Urkunden und in seinen Händen befindlichen Unterlagen über den Versicherungsverlauf beizubringen. Bei einem Antrag auf eine Leistung der Krankenversicherung, die von der Höhe einer Bemessungsgrundlage abhängig ist, hat der Antragsteller eine Bestätigung des Dienstgebers über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Das Nähere über Form und Inhalt der Bestätigung bestimmt die Satzung. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung solcher Bestätigungen sowie zur Ausstellung von Krankenscheinen (§ 135 Abs. 3) und Zahnbehandlungsscheinen (§ 153 Abs. 4) für die bei ihm beschäftigten Versicherten und für Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2 Z 1 bis 4 dieser Versicherten verpflichtet. Das Nähere über die Ausstellung der Krankenscheine und der Zahnbehandlungsscheine für sonstige Angehörige des Versicherten bestimmt die Krankenordnung.“