13 a. Im § 232 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß des zweiten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Folgender Halbsatz ist anzufügen:
„das gleiche hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1979 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des § 2 Abs. 1 Z 3 die Pflichtversicherung begründet hätte, die jedoch nach diesem Zeitpunkt einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegen.“