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SRÄG 1978 BGBl. Nr. 684/1978, S. 4075, Art. IX Z 3
Sozialrechts-Änderungsgesetz 1978 (1. Novelle zum GSVG)
SRÄG 1978
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4075, Art. IX Z 3
29. 12. 1978
01. 01. 1979

3. § 131 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:

„Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 2 in einem Kalenderjahr gegeben, war der Pensionsberechtigte aber in diesem Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder unselbständig erwerbstätig oder hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der die Pension weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses Kalenderjahres den im § 253 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten, jeweils geltenden Betrag nicht übersteigt, kann er beim Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 2 für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes Erwerbseinkommen ein Zwölftel der Summe des Erwerbseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres anzunehmen ist.“