9. Nach § 182 ist ein § 182a mit folgendem Wortlaut einzufügen:
„Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)pflege
§ 182a. Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Bestimmungen des § 28 des Krankenanstaltengesetzes ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist § 322a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.“