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SRÄG 1988 BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. I Z 10
Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 - 44. Novelle
SRÄG 1988
BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. I Z 10
23. 12. 1987
01. 01. 1988

10. a) § 31 Abs. 3 Z 6 lautet:

„6. 

a) Vorsorge für die fachliche Ausbildung der Sozialversicherungsbediensteten zu treffen und Prüfungsvorschriften aufzustellen;

b) 

Vorsorge für die fachliche Information der Versicherungsvertreter zu treffen.

Der Hauptverband kann bei der Wahrnehmung dieser Obliegenheiten an geeigneten Einrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer oder der Dienstgeber mitwirken;“

b) § 31 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Die gemäß Abs. 3 Z 3, 4, 10, 11 lit. a, 13, 15, 16 und 21 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, die gemäß Abs. 3 Z 18 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.“

c) Dem § 31 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen der lit. a hat der Hauptverband vor Erteilung der Zustimmung eine Bedarfsprüfung, die sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken hat, vorzunehmen; die Zustimmung ist nur zu erteilen, wenn ein Bedarf gegeben ist.“