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SRÄG 1988 BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. I Z 21
Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 - 44. Novelle
SRÄG 1988
BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. I Z 21
23. 12. 1987
01. 01. 1988

21. a) § 70 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz lautet:

„hiebei ist der Beitragssatz anzuwenden, der für die Zeit der Entrichtung der Beiträge in dem Zweig der Pensionsversicherung gilt, für den sie entrichtet wurden.“

b) Im § 70 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei gleichzeitig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen ist der Beitragssatz anzuwenden, der für die Zeit der Entrichtung der Beiträge in jenem Zweig der Pensionsversicherung gilt, in dem die höhere (höchste) Summe der Beitragsgrundlagen im Beitragsjahr erworben worden ist.“