26. a) § 77 Abs. 2 lit. b lautet:
| | | | | | | | | | |
„b) | für alle übrigen Weiter- und Selbstversicherten einschließlich der Selbstversicherten gemäß § 18a in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten 20 vH, in der knappschaftlichen Pensionsversicherung 25,5 vH“ |
b) Im § 77 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 18 Abs. 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 18 Abs. 5 und 6 bzw. § 18a Abs. 5 und 6“ ersetzt.
c) § 77 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 18a, sind vom Versicherten zu tragen. Für die nach § 18a Selbstversicherten sind die Beiträge aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“