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SRÄG 1988 BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. I Z 27
Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 - 44. Novelle
SRÄG 1988
BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. I Z 27
23. 12. 1987
01. 01. 1988

27. § 80 lautet:

„Beitrag des Bundes

§ 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke und die Abschreibungen von bebauten Grundstücken, bei den Erträgen der Bundesbeitrag nach Abs. 1 und 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(2) Für die nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 447 genehmigte Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden leistet der Bund über den Beitrag gemäß Abs. 1 hinaus einen Beitrag in der Höhe der zur Finanzierung dieser Vorhaben jährlich aufgewendeten Mittel. Dabei sind allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen in Abzug zu bringen. Der Beitrag des Bundes darf den Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen.

(3) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Abs. 1 und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“