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SRÄG 1988 BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. II Z 9
Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 - 44. Novelle
SRÄG 1988
BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. II Z 9
23. 12. 1987
01. 01. 1988

9. § 148 Z 2 zweiter Satz lautet:

„Sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung übersteigen, bei einer aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gewährten Anstaltspflege sowie bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 120 Abs. 2 hat der Versicherungsträger auch für Angehörige des Versicherten die Pflegegebührenersätze zur Gänze zu entrichten.“