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SRÄG 1988 BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. IV Z 15
Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 - 44. Novelle
SRÄG 1988
BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. IV Z 15
23. 12. 1987
01. 01. 1988

15. a) § 258 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),

1. 

wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; darüber hinaus für die Dauer der Invalidität, wenn der überlebende Ehegatte in sinngemäßer Anwendung der §§ 254 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 und 255 Abs. 3 als dauernd oder vorübergehend invalid anzusehen wäre;

2. 

wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte bereits einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspenion hatte, es wäre denn, daß

a) 

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder

b) 

die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

c) 

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;

3. 

wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat. Der Anspruch auf eine solche Witwen(Witwer-)Pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich die Bezieherin (der Bezieher) der Witwen(Witwer-)pension wiederverehelicht.“

b) § 258 Abs. 4 Einleitung lautet:

„Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch“