16 a. § 265 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen (Witwer-)pension (§ 258), ausgenommen die Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer-)- pension nach § 258 Abs. 2, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer-)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, einschließlich eines Hilflosenzuschusses und ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt haben.“