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SRÄG 1988 BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. IV Z 18
Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 - 44. Novelle
SRÄG 1988
BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. IV Z 18
23. 12. 1987
01. 01. 1988

18. a) § 276 Abs. 2 lautet:

„(2) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf Knappschaftsvollpension bzw. auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer, gebührt die Knappschaftsvollpension bzw. die in Betracht kommende vorzeitige Knappschaftsalterspension ab diesem Zeitpunkt als Knappschaftsalterspension, und zwar in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß, sofern seit dem Stichtag für die Knappschaftsvollpension bzw. für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit oder für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben wurden.“

b) Dem § 276 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Besteht bis zur Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres Anspruch auf Knappschaftsvollpension bzw. auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit oder vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer und hat der Versicherte während des Bezuges einer dieser Leistungen mindestens einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben, gebührt die Knappschaftsvollpension bzw. die in Betracht kommende vorzeitige Knappschaftsalterspension als Knappschaftsalterspension, und zwar mindestens in dem bis zu diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß.“