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SRÄG 1988 BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. IV Z 2
Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 - 44. Novelle
SRÄG 1988
BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. IV Z 2
23. 12. 1987
01. 01. 1988

2. a) Der bisherige Inhalt des § 227 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Im § 227 Abs. 1 Z 1 wird nach den Worten „eine höhere Schule“ bzw. „einer höheren Schule“ der Ausdruck „(das Lycée Francais in Wien)“ bzw. „(des Lycée Francais in Wien)“ eingefügt.

b) Dem § 227 werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Die im Abs. 1 Z 1 angeführten Zeiten sind für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen, ausgenommen bei der Anwendung der §§ 253 b Abs. 1 lit. b bzw. 276b Abs. 1 lit. b. Sie können jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Beitragsentrichtung ganz oder teilweise leistungswirksam werden.

(3) Für jeden Ersatzmonat nach Abs. 1 Z 1, der leistungswirksam werden soll, ist ein Beitrag in der Höhe von 20,5 vH zu entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt

1. 

für die im Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten, ausgenommen die Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf, das 7,5fache,

2. 

für die im Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf, das 15fache

der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 lit. b).

(4) Die Beitragsentrichtung nach Abs. 3 kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag erfolgen. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung dieser Berechtigung entrichtet werden. Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger leistungswirksam.