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SRÄG 1988 BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. IV Z 7
Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 - 44. Novelle
SRÄG 1988
BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. IV Z 7
23. 12. 1987
01. 01. 1988

7. § 239 lautet:

„Bemessungsgrundlage bei Vollendung des 50. Lebensjahres

§ 239. (1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 50. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage gemäß § 238 nach Maßgabe des Abs. 4 die Bemessungsgrundlage bei Vollendung des 50. Lebensjahres.

(2) Die Bemessungsgrundlage bei Vollendung des 50. Lebensjahres ist unbeschadet Abs. 3 unter entsprechender Anwendung des § 238 Abs. 1 wie folgt zu ermitteln:

1. 

Als Bemessungszeitpunkt gilt der Tag der Vollendung des 50. Lebensjahres des Versicherten, wenn er auf einen 1. Jänner fällt, sonst der vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Versicherten liegende 1. Jänner;

2. 

für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen die letzten 120 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung vor dem Bemessungszeitpunkt in Betracht; Versicherungsmonate, die zwischen dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember 1950 liegen, bleiben unberücksichtigt;

3. 

die Bemessungszeit umfaßt die nach Z 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate nach § 229.

(3) Liegen innerhalb der letzten 120 Versicherungsmonate nach Abs. 2 Z 2 weniger als 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung,

1. 

gilt abweichend von Abs. 2 Z 1 als Bemessungszeitpunkt der nach Vollendung des 50. Lebensjahres des Versicherten liegende 1. Jänner, an dem erstmalig 60 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen; Beitragsmonate zwischem dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember 1950 sind hiebei außer Betracht zu lassen;

2. 

gelten abweichend von Abs. 2 Z 2 und 3 als Bemessungszeit die letzten 60 Beitragsmonate vor dem Bemessungszeitpunkt nach Z 1.

(4) Die nach Abs. 2 bzw. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den auf die Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2 Z l) entfallenden Steigerungsbetrag und Leistungszuschlag anzuwenden.“