11. Nach § 446 wird folgender § 446a eingefügt:
„Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 446a. Jede Beteiligung der Träger der Sozialversicherung an fremden Einrichtungen gemäß den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig.“