13. a) § 447a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch:
| | | | | | | | | | |
1. | die Beiträge der Krankenversicherungsträger (Abs. 3); |
2. | sonstige Einnahmen.“ |
b) § 447a Abs. 3 wird aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.