15. a) Im § 447c Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „(§ 447a Abs. 4)“ durch den Ausdruck „(§ 447a Abs. 3)“ ersetzt.
b) § 447c Abs. 4 vierter Satz lautet:
„Die Entscheidung des Präsidialausschusses für innerhalb eines Kalenderjahres eingelangte Anträge ist bis spätestens 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Genehmigung vorzulegen.“