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SRÄG 1988 BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. V Z 18
Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 - 44. Novelle
SRÄG 1988
BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. V Z 18
23. 12. 1987
01. 01. 1988

18. a) § 447g Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten

a) 

des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitlosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 7,5 vH der Arbeitslosenversicherungsbeiträge (§ 61 AlVG)

b) 

gemäß § 227 Abs. 1 Z 4 erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für das Karenzurlaubsgeld (§ 6 Abs. 1 lit. d AlVG)

zu überweisen.“

b) Im § 447g Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „§ 227 Z 11“ durch den Ausdruck „§ 227 Abs. 1 Z 11“ ersetzt.