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SRÄG 1988 BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. V Z 19
Sozialrechts-ÄnderungsG 1988 - 44. Novelle
SRÄG 1988
BGBl. Nr. 609/1987, S. 4007, Art. V Z 19
23. 12. 1987
01. 01. 1988

19. § 460 Abs. 1 lautet:

„(1) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse für die Bediensteten der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln. In begründeten Fällen können im Dienstvertrag von den Richtlinien (§ 31 Abs. 3 Z 3) abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden und der Hauptverband vor dem Abschluß schriftlich zugestimmt hat. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) haben unter Rücksichtnahme auf ihre wirtschaftliche Lage die Zahl der Dienstposten auf das unumgängliche Maß einzuschränken und darnach für ihren Bereich einen Dienstpostenplan zu erstellen.“