2. § 99 Abs. 3 lautet:
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1. | wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt; |
2. | bei einer Alterspension (§§ 253, 270) und bei einer Knappschaftsalterspension (§ 276), wenn der Entziehungsgrund im Beginn einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253 Abs. 1 Z 2 (§ 276 Abs. 1 Z 2) gelegen ist, mit dem Tag des Beginnes der Erwerbstätigkeit; § 253 Abs. 1 (§ 276 Abs. 1) letzter Satz gilt sinngemäß; |
3. | bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§§ 253b, 270) und bei einer vorzeitigen Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 276b), wenn der Entziehungsgrund im Beginn einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253b Abs. 1 lit. e (§ 276b Abs. 1 lit. e) gelegen ist, mit dem Tag des Beginnes der Erwerbstätigkeit; |
4. | in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.“ |