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SRÄG 1991 BGBl. Nr. 157/1991, S. 597, Art. I Z 6
Sozialrechts-ÄnderungsG 1991
SRÄG 1991
BGBl. Nr. 157/1991, S. 597, Art. I Z 6
28. 03. 1991
01. 04. 1991

6. a) § 253 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, und

1. 

wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist;

2. 

solange der (die) Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz begründende selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

a) 

nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird – oder bei einem anderen Unternehmen, das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich dieses Dienstgebers befindet oder mit diesem in einer konzernartigen Verbindung steht –, bei dem sie während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden ist,

b) 

als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ausgeübt wird, sofern sie der (die) Versicherte nicht während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat,

c) 

nicht auf der Fortführung des unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) beruht bzw. die nicht auf einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beruht, die während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) ausgeübt worden ist.

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.“

b) Dem § 253 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist in den Fällen des Abs. 2 und 3 ab dem Zeitpunkt, ab dem die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer als Alterspension gebührt, die Voraussetzung des § 253b Abs. 1 lit. e noch nicht erfüllt, ist diese Voraussetzung für die verbleibende Frist auch für die Alterspension bis zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem Stichtag für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, zu erfüllen.“