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SRÄG 1991 BGBl. Nr. 157/1991, S. 597, Art. I Z 8
Sozialrechts-ÄnderungsG 1991
SRÄG 1991
BGBl. Nr. 157/1991, S. 597, Art. I Z 8
28. 03. 1991
01. 04. 1991

8. § 254 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist, noch Anspruch auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge hat

1. 

bei dauernder Invalidität,

2. 

bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes; hiebei sind Zeiträume einer auf der gleichen Ursache beruhenden Invalidität zusammenzurechnen, wenn diese Zeiträume nicht mehr als vier Monate auseinanderliegen.

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.“