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SRÄG 1991 BGBl. Nr. 157/1991, S. 602, Art. II Z 7
Sozialrechts-ÄnderungsG 1991
SRÄG 1991
BGBl. Nr. 157/1991, S. 602, Art. II Z 7
28. 03. 1991
01. 04. 1991

7. § 131 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres,

a) 

wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,

b) 

wenn am Stichtag (§ 113 Abs. 2) 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind,

c) 

wenn innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind,

d) 

wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung des § 130 Abs. 2 erfüllt ist; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt; als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge;

e) 

solange der (die) Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz begründende selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

aa) 

als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 ausgeübt wird, sofern sie der (die) Versicherte nicht während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat,

bb) 

nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird – oder bei einem anderen Unternehmen, das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich dieses Dienstgebers befindet oder mit diesem in einer konzernartigen Verbindung steht –, bei dem sie während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden ist,

cc) 

nicht auf der Fortführung des unmittelbar vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) beruht bzw. die nicht auf einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beruht, die während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) ausgeübt worden ist.

Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag gemäß lit. c Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 bzw. Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten.“