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SRÄG 1991 BGBl. Nr. 157/1991, S. 604, Art. III Z 6 lit. a
Sozialrechts-ÄnderungsG 1991
SRÄG 1991
BGBl. Nr. 157/1991, S. 604, Art. III Z 6 lit. a
28. 03. 1991
01. 04. 1991

6. a) § 121 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist,

1. 

wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist und die für den Versicherten (die Versicherte) in Betracht kommende weitere Anspruchsvoraussetzung gemäß Abs. 2 zutrifft;

2. 

solange der (die) Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) weder eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz begründende selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die

a) 

nicht auf der Fortführung des unmittelbar vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 2 Abs. 1 Z 1) beruht bzw. die nicht auf einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 beruht, die während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) ausgeübt worden ist,

b) 

nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird – oder bei einem anderen Unternehmen, das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich dieses Dienstgebers befindet oder mit diesem in einer konzernartigen Verbindung steht –, bei dem sie während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) überwiegend ausgeübt worden ist,

c) 

als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige Tätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ausgeübt wird, sofern sie der (die) Versicherte nicht während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) überwiegend ausgeübt hat.

Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.“