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SRÄG 1991 BGBl. Nr. 157/1991, S. 604, Art. III Z 8
Sozialrechts-ÄnderungsG 1991
SRÄG 1991
BGBl. Nr. 157/1991, S. 604, Art. III Z 8
28. 03. 1991
01. 04. 1991

8. § 123 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist und er (sie) am Stichtag (§ 104 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz noch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist, noch Anspruch auf einen der im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge hat und die für den Versicherten (die Versicherte) in Betracht kommende weitere Voraussetzung des § 121 Abs. 2 zutrifft. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.“