1. § 22 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung (§ 70) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 65 a) einen Zuschlag zu diesen Beiträgen in der Höhe von 0,4 vH der Beitragsgrundlage (§ 19) beziehungsweise der beitragspflichtigen Sonderzahlungen zu entrichten.“