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SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 123
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 123
26. 05. 1993
01. 07. 1993

123. § 292 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert im Sinne des Abs. 8 von 60 000 S der Betrag von 2 552 S vervielfacht - unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 - mit dem Anpassungsfaktor für das Jahr 1993 heranzuziehen ist; dieser Betrag vermindert sich für Einheitswerte unter 60 000 S im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf volle Schilling; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmalig ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.“