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SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 128
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 128
26. 05. 1993
01. 07. 1993

128. Dem § 294 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde.“