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SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 143
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 143
26. 05. 1993
01. 01. 1994

143. § 447g lautet:

„Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

§ 447g. (1) Beim Hauptverband ist ein Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen. Darüber hinaus ist bis zum 30. April des folgenden Jahres der Gesamtbetrag der Überweisungen nach Abs. 5 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntzugeben.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch:

a) 

die Erträge an Zusatzbeiträgen (§ 51a);

b) 

die Überweisungen gemäß Abs. 3 und 4;

c) 

sonstige Einnahmen.

(3) Zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Ersatzzeiten erwachsen, sind an den Ausgleichsfonds gemäß Abs. 1 zu überweisen:

1. 

für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit bzw. des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und für Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung bzw. des Ruhens des Anspruches auf Sonderunterstützung gemäß § 2 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 22,8 vH der Aufwendungen für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, ausgenommen der Aufwand für die Krankenversicherung der Bezieher dieser Geldleistungen;

2. 

für Zeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 4 ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld (§ 6 Abs. 1 lit. d A1VG) und Teilzeitbeihilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;

3. 

für Zeiten des Wehrdienstes als Zeitsoldat der Abgeltungsbetrag gemäß § 22 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422.

(4) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 11; § 228 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie § 228 Abs. 1 Z 7 und 8 erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln der Kriegsopferversorgung sowie aus Mitteln der Opferfürsorge jeweils ein jährlicher Pauschbetrag zu überweisen. Ausmaß und Fälligkeit dieser Pauschbeträge werden durch ein besonderes Bundesgesetz bestimmt.

(5) Der Hauptverband hat für jedes Geschäftsjahr von den Erträgen an Zusatzbeiträgen (Abs. 2 lit. a) zunächst insgesamt 5 vH an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beide Anstalten als Träger der Pensionsversicherung, zu überweisen. Die verbleibenden Mittel gemäß Abs. 2 abzüglich der Ersätze gemäß § 70 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie sonstiger Ausgaben sind an die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. Die Überweisung an die Pensionsversicherungsträger ist nach den sich gemäß Abs. 7 ergebenden Aufteilungsschlüsseln vorzunehmen.

(6) Der Hauptverband hat nach dem 20. eines jeden Kalendermonates die Überweisungen gemäß Abs. 5 nach Aufteilungsschlüsseln zu bevorschussen, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für das in Betracht kommende Geschäftsjahr auf Grund der voraussichtlichen Gebarungsergebnisse unter Berücksichtigung des Abs. 7 zu schätzen und dem Hauptverband bekanntzugeben sind; hiebei sind alle bei ihm jeweils eingelangten Beträge an die Träger der Pensionsversicherung nach Abs. 1 so rechtzeitig zu überweisen, daß die Vorschüsse für die Pensionszahlung des folgenden Kalendermonates zur Verfügung stehen. Um eine ungünstige Kassenlage eines Trägers der Pensionsversicherung ganz oder teilweise zu beheben, kann der Hauptverband zusätzliche Vorschußzahlungen vornehmen.

(7) Die Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 5 für ein Geschäftsjahr sind - getrennt für die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz - unter Zugrundelegung des Verhältnisses, in welchem der nicht gedeckte Aufwand aller Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz bzw. der Pensionsversicherungsträger der Selbständigen auf die einzelnen Träger entfällt, festzusetzen. Die Aufteilungsschlüssel sind auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(8) Nicht gedeckter Aufwand gemäß Abs. 7 ist der Betrag, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 80 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 31 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die Ersätze für Ausgleichszulagen und die Überweisung gemäß Abs. 5 außer Betracht zu lassen. Der nicht gedeckte Aufwand eines Geschäftsjahres ist von jedem Pensionsversicherungsträger nach Abs. 1 bis zum 30. April des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntzugeben.“