145. § 472a Abs. 2 vierter Satz lautet:
„Der Dienstgeber hat überdies zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 154a) einen Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 0,5 vH der Beitragsgrundlage zu entrichten.“