23. § 77 Abs. 2 lautet:
„(2) In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle Weiter- und Selbstversicherten die Summe der jeweils geltenden Beitragssätze gemäß den §§ 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und 51a. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 nicht übersteigen.“