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SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 31
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 31
26. 05. 1993
01. 01. 1993

31. Dem § 104 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Fällt der Auszahlungstermin bei der unbaren Überweisung der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Pensionsbezieher zur Verfügung stehen.“