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SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 34
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 34
26. 05. 1993
01. 07. 1993

34. Abschnitt VIa des Ersten Teiles lautet:

„Abschnitt VIa
Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

1. Unterabschnitt:

Grundlagen

§ 108. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 9), im Dezember jeden Jahres einen Beitragsbelastungsfaktor (Abs. 8) für das laufende Kalenderjahr und jedes Jahr für das vorangegangene Kalenderjahr einen endgültigen Anpassungsrichtwert (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.

(2) Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Veränderungen von Beitragssätzen bleiben unberücksichtigt. Die Aufwertungszahl ist, soweit im einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.

(3) Höchstbeitragsgrundlage: Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragszeiträume eines Jahres ist der Meßbetrag (§ 108b) dieses Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten der nächsthöhere ganzzahlig durch 20 teilbare Betrag.

(4) Aufwertungsfaktoren: Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf 3 Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.

(5) Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor unter Berücksichtigung des vorläufigen Anpassungsrichtwertes für das Anpassungsjahr (Abs. 6), der Anpassungsbandbreite (Abs. 7) und des Gutachtens des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e) durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist nach Zustimmung durch die Bundesregierung vom Bundesminister für Arbeit und Soziales dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung der Bundesregierung ist bis spätestens 10. November eines jeden Jahres zu beantragen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit im einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.

(6) Anpassungsrichtwert: Jedes Jahr sind für das Anpassungsjahr (das ist jenes Kalenderjahr, für das der Anpassungsfaktor festzusetzen ist) und das diesem vorangehende Jahr je ein vorläufiger Anpassungsrichtwert und für das diesem zweitvorangehende Jahr der endgültige Anpassungsrichtwert zu ermitteln. Die Berechnung der vorläufigen Anpassungsrichtwerte ist, soweit die erforderlichen statistischen Werte noch nicht vorliegen, auf Schätzungen aufzubauen. Der Anpassungsrichtwert ist so zu ermitteln, daß seine Anwendung als Anpassungsfaktor bewirken würde, daß sich die durchschnittliche Höhe der Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit im Anpassungsjahr gegenüber dem Vorjahr mit dem gleichen Hundertsatz verändert wie die durchschnittliche Beitragsgrundlage. Dabei sind nur Werte aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen. Änderungen von Beitragssätzen für Versicherte und/oder Pensionisten in diesen beiden Jahren sind zu berücksichtigen (besondere Nettoanpassung).

(7) Anpassungsbandbreite: Die Anpassungsbandbreite (§ 108f Abs. 3, 4 und 5) ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der längerfristigen Entwicklung der Anpassungsfaktoren und der Anpassungsrichtwerte bis zum Anpassungsjahr. Sie darf bei der Festsetzung des Anpassungsfaktors nicht unterschritten werden. Eine Überschreitung ist nur bei gleichzeitiger Vorsorge für zusätzliche Einnahmen der Pensionsversicherung zulässig.

(8) Beitragsbelastungsfaktor: Für Kalenderjahre vor dem Jahr 1993 beträgt der Beitragsbelastungsfaktor 1,00000. Für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich der Beitragsbelastungsfaktor aus der Vervielfachung der Beitragsbelastungsmeßzahl (§ 108d Abs. 4) dieses Kalenderjahres mit der Pensionsbelastungsmeßzahl des Jahres 1992 (§ 108d Abs. 7), geteilt durch die Beitragsbelastungsmeßzahl des Jahres 1992 und die Pensionsbelastungsmeßzahl dieses Kalenderjahres. Der Beitragsbelastungsfaktor ist bei der Bildung der Bemessungsgrundlage aus den jeweiligen Beitragsgrundlagen heranzuziehen.

(9) Anpassung fester Beträge: Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schilling zu runden.

2. Unterabschnitt:
Durchführung

Aufwertungszahl

§ 108a. (1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108 Abs. 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist gemäß Abs. 2, 3 und 4 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Jahres sind alle Versicherungstage von Pflichtversicherten eines Jahres, für die eine Tagesbeitragsgrundlage vorgesehen ist, für alle Versicherten sowie getrennt nach Arbeitern und Angestellten in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Der Hauptverband hat bei Erreichen eines Auswertungsgrades der Beitragsgrundlagen von 99 vH für das Ausgangsjahr diese Einreihung für das Ausgangsjahr, das Vergleichsjahr und das dem Vergleichsjahr vorangegangene Jahr auf Grund der Daten der Versicherungsdatei durchzuführen. Die Einreihung ist aber auf jeden Fall so rechtzeitig durchzuführen, daß sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 15. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung steht.

(3) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 1) ist die Zahl der in jeder Lohnstufe eingereihten Versicherungstage mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen.

(4) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichs- bzw. Ausgangsjahres ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 3 errechneten Beträge für alle Lohnstufen im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr, geteilt durch die Summe der im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr in diese Lohnstufen eingereihten Versicherungstage ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.

Meßbetrag für die Höchstbeitragsgrundlage

§ 108b. Für das Kalenderjahr 1992 beträgt der Meßbetrag 1 050,17 S. Der Meßbetrag für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 2) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.

Aufwertungsfaktoren

§ 108c. Die Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 1993 betragen:

 

für die Jahre

Faktor

1938 und früher

65,170

1939 bis 1946

57,929

1947

32,580

1948

19,556

1949

16,406

1950

13,021

1951

9,645

1952

8,681

1953

8,205

1954

7,719

1955

7,472

1956

7,137

1957

6,842

1958

6,656

1959

6,514

1960

6,031

1961

5,594

1962

5,161

1963

4,819

1964

4,503

1965

4,166

1966

3,915

1967

3,656

1968

3,469

1969

3,239

1970

3,016

1971

2,767

1972

2,506

1973

2,284

1974

2,058

1975

1,932

1976

1,817

1977

1,713

1978

1,630

1979

1,558

1980

1,489

1981

1,418

1982

1,370

1983

1,332

1984

1,288

1985

1,240

1986

1,213

1987

1,187

1988

1,165

1989

1,135

1990

1,089

1991

1,041.

 

Anpassungsrichtwert

§ 108d. (1) Der Anpassungsrichtwert für ein Kalenderjahr ist durch Teilung des Nettosteigerungsfaktors der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 2) durch den Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung (Abs. 5), vervielfacht mit dem Anpassungsfaktor (§ 108 Abs. 5) des Kalenderjahres, für das der Anpassungsrichtwert berechnet wird, zu ermitteln. Der Anpassungsrichtwert ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Ist die dem Anpassungsrichtwert entsprechende prozentuelle Erhöhung niedriger als die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für dieses Kalenderjahr bekanntgegebene Erhöhung der Verbraucherpreise im Jahresdurchschnitt, ist der Anpassungsrichtwert entsprechend dieser Erhöhung festzusetzen. Entspricht der Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 3) jedoch einer geringeren Erhöhung als der Erhöhung auf Grund des Verbraucherpreisindex, ist der Anpassungsrichtwert in der Höhe des Bruttosteigerungsfaktors der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 3) festzusetzen.

(2) Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage: Der Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres ist aus der Vervielfachung des Bruttosteigerungsfaktors der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 3) mit der Beitragsbelastungsmeßzahl (Abs. 4), geteilt durch die Beitragsbelastungsmeßzahl des Vorjahres zu ermitteln. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(3) Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage: Der Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres ist nach den Grundsätzen der Ermittlung für die Aufwertungszahl (§ 108a) mit der Maßgabe zu berechnen, daß als Ausgangsjahr das Kalenderjahr, für das dieser Faktor berechnet wird, bzw. als Vergleichsjahr das vorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen ist. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(4) Beitragsbelastungsmeßzahl: Zur Ermittlung der Beitragsbelastungsmeßzahl eines Kalenderjahres ist auf der Grundlage der vom Hauptverband durchgeführten Einreihung der Versicherungstage von Pflichtversicherten des Vorjahres (§ 108a Abs. 2) jeweils eine durchschnittliche Beitragsgrundlage für Arbeiter und für Angestellte zu berechnen. § 108a Abs. 3 und 4 sind dabei anzuwenden. Unter Bedachtnahme auf den (die)

1. 

Beitrag zur Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag,

2. 

Beitrag zur Pensionsversicherung inklusive Zusatzbeitrag,

3. 

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung,

4. 

Arbeiterkammerumlage und

5. 

Wohnbauförderungsbeitrag

sind aus den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen für Arbeiter bzw. für Angestellte durchschnittliche Beitragsgrundlagen für Arbeiter bzw. für Angestellte unter Berücksichtigung der den Dienstnehmer belastenden Beiträge zu berechnen. Dabei sind die Beitragssätze des Jahres, für das die Beitragsbelastungsmeßzahl zu ermitteln ist, heranzuziehen. Beitragssatzänderungen während des Jahres sind im Mittel aller Monate des Jahres ohne Bedachtnahme auf Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Die Beitragsbelastungsmeßzahl ergibt sich aus der Teilung des gewogenen Mittels der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen für Arbeiter bzw. für Angestellte unter Berücksichtigung der Beitragsbelastung durch das gewogene Mittel der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen für Arbeiter bzw. für Angestellte ohne Berücksichtigung der Beitragsbelastung. Die Beitragsbelastungsmeßzahl ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.

(5) Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung: Der Nettosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung eines Kalenderjahres ist aus der Vervielfachung des Bruttosteigerungsfaktors der durchschnittlichen Pensionsleistung (Abs. 6) mit der Pensionsbelastungsmeßzahl (Abs. 7), geteilt durch die Pensionsbelastungsmeßzahl des Vorjahres zu ermitteln. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(6) Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung: Der Bruttosteigerungsfaktor der durchschnittlichen Pensionsleistung eines Kalenderjahres ist durch Teilung der durchschnittlichen Pensionsleistung dieses Kalenderjahres durch die durchschnittliche Pensionsleistung des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln. Die durchschnittliche Pensionsleistung ist gemäß Abs. 8, 9, 10 und 11 zu errechnen. Dabei sind nur Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(7) Pensionsbelastungsmeßzahl: Die Pensionsbelastungsmeßzahl eines Kalenderjahres ist der Betrag, der sich aus der Verminderung der Zahl 100 um den Beitragssatz des Einbehalts von jeder Pension in der Krankenversicherung der Pensionisten, geteilt durch 100, ergibt. Beitragssatzänderungen beim Einbehalt während des Jahres sind im Mittel aller Monate des Jahres ohne Bedachtnahme auf Sonderzahlungen zu berücksichtigen.

(8) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Pensionsleistung eines Jahres ist die Gliederung des Pensionsstandes für Pensionen ohne Zulagen und Zuschüsse nach der Höhe des Monatsbetrages auf Grund der Weisungen für die statistischen Nachweisungen heranzuziehen.

(9) Zur Feststellung der durchschnittlichen Pensionsleistung ist die Zahl der in jede Monatsbetragsstufe eingereihten Pensionen mit dem Mittelwert dieser Monatsbetragsstufe zu vervielfachen. Dabei ist als unterste Monatsbetragsstufe jene anzunehmen, in die der Grenzbetrag gemäß Abs. 11 fällt. Berücksichtigt wird für die unterste Monatsbetragsstufe der Bereich zwischen dem Grenzwert und der nächsthöheren Monatsbetragsstufengrenze. Die Zahl der in die unterste Monatsbetragsstufe eingereihten Pensionen ist entsprechend der Verkürzung des Monatsbetragsstufenbereiches zu vermindern und die so verminderte Zahl mit dem Mittelwert aus dem Grenzbetrag und der nächsthöheren Monatsbetragsstufengrenze, gerundet auf volle Schilling, zu vervielfachen.

(10) Die durchschnittliche Pensionsleistung ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 9 errechneten Beträge für alle Monatsbetragsstufen, geteilt durch die Summe der in diese Monatsbetragsstufen eingereihten Pensionen ergibt. Die durchschnittliche Pensionsleistung ist auf Schilling zu runden.

(11) Der Grenzbetrag beträgt 4 245 S für das Kalenderjahr 1991. Für jedes weitere Kalenderjahr ist der Grenzbetrag mit dem Produkt der Bruttosteigerungsfaktoren der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 3) für das Kalenderjahr 1992 bis zum Kalenderjahr, für das der Grenzbetrag gilt, zu vervielfachen und auf volle Schilling zu runden.

Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung

§ 108e. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung zu errichten.

(2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

 

je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales;

 

je zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

 

ein Vertreter des Hauptverbandes;

 

vier Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, davon ein Vertreter aus einer der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes;

 

je ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Landarbeiterkammertages;

 

je zwei vom Bundesministerium für Finanzen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu entsendende Fachleute aus dem Bereich der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, die nach Tunlichkeit die akademische Lehrbefugnis besitzen sollen;

 

zwei von der Bundesregierung zu entsendende Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden.

(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm bestellter Vertreter. Er hat die Mitglieder des Beirates bei Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes zu verpflichten.

(4) Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Beirates.

(5) Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwölf Mitgliedern (Stellvertretern) beschlußfähig. Ein Gutachten des Beirates im Sinne des Abs. 10 kommt nur dann zustande, wenn es der Meinung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder entspricht. Haben mindestens drei Mitglieder eine gemeinsame, von der einfachen Mehrheit des Beirates abweichende Meinung vertreten, ist bei der Erstellung des Gutachtens auch diese Meinung zum Ausdruck zu bringen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Beirates erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung.

(7) Die Mitglieder des Beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als Ehrenamt.

(8) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

(9) Den Mitgliedern des Beirates und den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten des Beirates trägt der Bund.

(10) Der Beirat kann bis zum 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Soziales eine vorläufige Empfehlung darüber vorlegen, in welcher Höhe der Anpassungsfaktor festgesetzt werden soll. Bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres hat der Beirat dem Bundesminister für Arbeit und Soziales in einem Gutachten den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 108f Abs. 3, 4 und 5 vorzuschlagen. Das Gutachten ist unverzüglich in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren.

(11) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind verpflichtet, dem Beirat auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat darüber hinaus von sich aus dem Beirat alljährlich eine Berechnung über die voraussichtliche Gebarung der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die folgenden fünf Jahre so rechtzeitig vorzulegen, daß sie dem Beirat bei Erstellung seines Gutachtens zur Verfügung steht.

Festsetzung des Anpassungsfaktors

§ 108f. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat für jedes Jahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung sowie auf die im Abs. 3, 4 und 5 genannten Grundsätze (Anpassungsbandbreite) festzusetzen.

(2) Kommt ein Gutachten des Beirates gemäß § 108e Abs. 10 nicht zustande oder legt der Beirat das Gutachten nicht rechtzeitig vor, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die im Abs. 3, 4 und 5 genannten Grundsätze festzusetzen.

(3) Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf den Anpassungsrichtwert für das Anpassungsjahr (§ 108 Abs. 6) so festzusetzen, daß die Anpassungsfaktormeßzahl (Abs. 4) für das Anpassungsjahr die Anpassungsrichtwertmeßzahl (Abs. 5) für das Anpassungsjahr um nicht mehr als 1% unter- bzw. überschreitet. Daß die Anpassungsfaktormeßzahl die Anpassungsrichtwertmeßzahl um mehr als 1% unterschreitet, ist unzulässig. Wird ein Anpassungsfaktor in einer Höhe festgesetzt, daß die Anpassungsfaktormeßzahl die Anpassungsrichtwertmeßzahl um mehr als 1% überschreitet, ist dies nur dann zulässig, wenn gleichzeitig mit der Verordnung (§ 108 Abs. 5) in einem eigenen Bundesgesetz für den 1% überschreitenden Unterschiedsbetrag zwischen Anpassungsfaktormeßzahl und Anpassungsrichtwertmeßzahl eine finanzielle Bedeckung durch eine Erhöhung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung oder eine Erhöhung des Anteiles der Summe der Bundesbeiträge an den Gesamtaufwendungen der Pensionsversicherung (§ 79a) vorgesehen wird.

(4) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsfaktormeßzahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsfaktormeßzahl in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 festzusetzen. Die Anpassungsfaktormeßzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormeßzahl mit dem Anpassungsfaktor. Die Anpassungsfaktormeßzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(5) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsrichtwertmeßzahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsrichtwertmeßzahl in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 festzusetzen. Die Anpassungsrichtwertmeßzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der Anpassungsrichtwertmeßzahl für das Jahr 1992 mit dem Produkt der Anpassungsrichtwerte für das Kalenderjahr 1993 und die folgenden Jahre bis einschließlich das Anpassungsjahr. Wurde in einem Kalenderjahr von der Möglichkeit der Festsetzung eines höheren Anpassungsfaktors gemäß Abs. 3 dritter Satz Gebrauch gemacht, ist bei der Berechnung der Anpassungsrichtwertmeßzahl das Produkt der Anpassungsrichtwerte zusätzlich mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich durch Teilung der Anpassungsfaktormeßzahl für dieses Jahr durch die um 1% erhöhte für dieses Jahr zugrunde gelegte Anpassungsrichtwertmeßzahl ergibt. Die Anpassungsrichtwertmeßzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

§ 108g. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Renten aus der Unfallversicherung mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen; soweit Renten nicht nach festen Beträgen bemessen sind, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner des vorangegangenen Jahres eingetreten ist, und zwar mit der Maßgabe, daß die erstmalige Anpassung, sofern der Versicherungsfall im zweiten Halbjahr eingetreten ist, mit dem um 0,5 erhöhten halben Anpassungsfaktor vorzunehmen ist.

(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Rentenbestandteile.

(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Rente treten die Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt.

(5) Bei Anwendung der Abs. 1 und 4 ist in den Fällen des § 180 von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde; in den Fällen des § 215 Abs. 3 ist vom Todestag des Versicherten auszugehen, falls der Unterhaltsanspruch nicht höher war als 20 vH der Bemessungsgrundlage.

(6) Bei der Anwendung des Abs. 5 und der §§ 210 Abs. 3, 213 Abs. 2 und 220 tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage der mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag der Bemessungsgrundlage. Diese Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

§ 108h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a) 

alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b) 

alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1 Jänner dieses Jahres liegt.

(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 267.

Anpassung der Leistungen von Amts wegen

§ 108k. Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 108g und 108h ist von Amts wegen vorzunehmen.

§ 1081. (1) Die Aufwertungszahl (§ 108a in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,055.

(2) Der Richtwert (§ 108d in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,045.

(3) Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 108b Abs. 1 in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1 060 S für den Kalendertag.“