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SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 53
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 53
26. 05. 1993
01. 07. 1993

53. Im § 228 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt. Als Z 10 wird angefügt:

„10. 

in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Versicherungszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, die Zeit der Erziehung des Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt; liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht jeweils nur für eine Person. Die Versicherte kann zugunsten des Mannes, der dieses Kind erzogen hat, auf die Ersatzzeit verzichten. Ein solcher nicht widerrufbarer Verzicht ist spätestens bis zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem einer der beiden Elternteile einen Pensionsantrag stellt.“