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SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 54d
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 54d
26. 05. 1993
01. 07. 1993

54d. Nach § 232 wird folgender § 233 eingefügt:

„Berücksichtigung von Versicherungsmonaten

§ 233. (1) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245), für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 253b Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

 

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

 

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 4 und 228 Abs. 1 Z 10,

 

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

 

Ersatzmonat gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 4 und 228 Abs. 1 Z 10,

 

leistungsunwirksamer Ersatzmonat.

(2) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.“