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SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 56
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 56
26. 05. 1993
01. 07. 1993

56. § 236 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 in folgender Mindestzahl vorliegen:

1. 

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes

a) 

wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;

b) 

wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;

2. 

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar

a) 

für die Alterspension (Knappschaftsalterspension), die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer - unbeschadet § 276 Abs. 3 - und die Gleitpension (Knappschaftsgleitpension) 180 Monate;

b) 

für die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit 120 Monate;

c) 

für den Knappschaftssold 240 Monate.

(2) Die gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß

1. 

im Falle des Abs. 1 Z 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;

2. 

im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a und c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;

3. 

im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.

(3) Fallen in die Zeiträume gemäß Abs. 2 neutrale Monate (§ 234), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.“