56a. § 236 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Wartezeit - ausgenommen für den Knappschaftssold - ist auch erfüllt, wenn
1.
bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, erworben sind, oder
2.
bis zum Stichtag Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind.“