Dokumentanzeige

SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 83
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 83
26. 05. 1993
01. 07. 1993

83. Dem § 254 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Invaliditätspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und das 30fache der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.“