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SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 86
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 86
26. 05. 1993
01. 07. 1993

86. § 258 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch

1. 

der Frau,

2. 

dem Mann,

deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar

a) 

auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,

b) 

auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,

c) 

auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,

d) 

regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat.“