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SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 93
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 93
26. 05. 1993
01. 07. 1993

93. § 264 lautet:

„Witwen(Witwer)pension, Ausmaß ab 1. Juli 1993

§ 264. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

1. 

keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, 60 vH der Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

2. 

Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, 60 vH dieser Pension;

3. 

Anspruch auf Invaliditätspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der Invaliditätspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Invaliditätspension berücksichtigten Steigerungsbeträge (§ 261) um die auf die Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen. Ein in der Invaliditätspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (§ 261a Abs. 1 und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Das Gesamtausmaß der Pension darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;

4. 

Anspruch auf Alterspension (§ 253), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b), Gleitpension (§ 253c) oder vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der unter Anwendung des § 261b zu ermittelnden Pension.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse außer Ansatz zu bleiben. Ein zur Invaliditätspension gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des § 261a Abs. 3 zu ermitteln.

(2) Die Witwen(Witwer)pension nach § 258 Abs. 4 lit. a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 gebührende Witwen(Witwer)rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(3) Die Witwen(Witwer)pension nach § 258 Abs. 4 lit. d darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 gebührende Witwen(Witwer)rente, sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(4) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn

1. 

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

2. 

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

3. 

die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn

a) 

die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

b) 

nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 252 Abs. 1 letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.“