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SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 94
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 94
26. 05. 1993
01. 01. 1995

94. § 264 lautet:

„Witwen(Witwer)pension, Ausmaß ab 1. Jänner 1995

§ 264. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

1. 

keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

2. 

Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;

3. 

Anspruch auf Invaliditätspension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Invaliditätspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Invaliditätspension berücksichtigten Steigerungsbeträge (§ 261) um die auf die Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen. Ein in der Invaliditätspension allenfalls enthaltener Zurechnungszuschlag (§ 261a Abs. 1 und 2) ist unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Das Gesamtausmaß der Pension darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen;

4. 

Anspruch auf Alterspension (§ 253), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b), Gleitpension (§ 253c) oder vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d) und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des § 261b zu ermittelnde Pension.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse außer Ansatz zu bleiben. Ein zur Invaliditätspension gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des § 261a Abs. 3 zu ermitteln.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst die Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) durch die Bemessungsgrundlage des (der) Verstorbenen geteilt, auf drei Dezimalstellen gerundet und mit der Zahl 24 vervielfacht. Der Hundertsatz ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die vorhin ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(3) Als Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Abs. 2 gilt die zum Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne der §§ 238, 241 bzw. 244a. Bezieht die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten eine Pension aus der Pensionsversicherung, so gilt als Bemessungsgrundlage der Witwe (des Witwers) die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage; § 108h Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, ist die höchste heranzuziehen. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nicht ermitteln, weil die Witwe (der Witwer) ab dem Jahre 1956 ausschließlich Erwerbseinkünfte im Ausland erzielte bzw. sich ausschließlich in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befand, so ist § 241 anzuwenden.

(4) Als Bemessungsgrundlage der (des) Verstorbenen im Sinne des Abs. 2 gilt die zum Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten zu ermittelnde Bemessungsgrundlage im Sinne der §§ 238, 241 bzw. 244a. Bezieht er (sie) im Zeitpunkt des Todes eine Pension aus der Pensionsversicherung, so gilt als Bemessungsgrundlage die für diese Pension maßgebliche Bemessungsgrundlage; § 108h Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, ist die höchste heranzuziehen.

(5) Dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung im Sinne des Abs. 3 ist gleichzuhalten

1. 

der Bezug eines Ruhegenusses auf Grund des Pensionsgesetzes 1965 bzw. gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen;

2. 

der Bezug eines Ruhegenusses, Übergangsbeitrages oder Unterhaltsbeitrages nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, dem Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231, dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255, dem Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953, dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, § 163 Abs. 8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, Dienst(Pensions)ordnungen für ehemalige Dienstnehmer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betriebe, die vom Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwaltet werden, ferner ein Ruhebezug oder eine gleichartige Leistung nach den Pensionsvorschriften für die Österreichische Nationalbank, nach Dienst(Pensions)ordnungen für ehemalige Dienstnehmer von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen; dabei gilt als Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 3 die Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334 bzw. vergleichbare Berechnungsgrundlagen nach anderen Regelungen für Bezüge gemäß Z 2;

3. 

ein Bezug im Sinne des § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes.

(6) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen des (der) Hinterbliebenen und der gemäß Abs. 2 berechneten Hinterbliebenenpension nicht den Betrag von 16 000 S, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Hinterbliebenenpension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension den Betrag von 16 000 S überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 16 000 S. An die Stelle des Betrages von 16 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1996, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Bezüge im Sinne des § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung sowie Ruhe(Versorgungs)genüsse.

(7) Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension nach Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung.

(8) Die Witwen(Witwer)pension nach § 258 Abs. 4 lit. a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§108 Abs. 4) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 gebührende Witwen(Witwer)rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(9) Die Witwen(Witwer)pension nach § 258 Abs. 4 lit. d darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 gebührende Witwen(Witwer)rente, sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(10) Abs. 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn

1. 

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

2. 

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

3. 

die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter Z 3 genannte Voraussetzung entfällt, wenn

a) 

die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

b) 

nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 252 Abs. 1 letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.“