Dokumentanzeige

SRÄG 1995 BGBl. Nr. 832/1995, S. 8889, Art. VI Z 1
Sozialrechts-ÄnderungsG 1995
SRÄG 1995
BGBl. Nr. 832/1995, S. 8889, Art. VI Z 1
21. 12. 1995
01. 01. 1996

1. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:

„Meldungen zum Aufbau einer Evidenz der Arbeiterkammerzugehörigen

§ 34b. Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern dem zuständigen Träger der Krankenversicherung innerhalb der im § 33 Abs. 1 genannten Fristen zu melden.“