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SRÄG 1995 BGBl. Nr. 832/1995, S. 8889, Art. VI Z 2
Sozialrechts-ÄnderungsG 1995
SRÄG 1995
BGBl. Nr. 832/1995, S. 8889, Art. VI Z 2
21. 12. 1995
01. 01. 1996

2. Dem § 82 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit die Versicherungsträger zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet sind, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.“