1. § 141 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im
gemeinsamen Haushalt leben............... 11 859 S,
bb) wenn die Voraussetzungen nach
aa) nicht zutreffen .................... 8 312 S,
b) für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension .................. 8 312 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres ....................... 3 104 S,
falls beide Elternteile
verstorben sind ........................ 4 661 S,
bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres ....................... 5 516 S,
falls beide Elternteile
verstorben sind ........................ 8 312 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 885 S für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“