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SRÄG 2000 korr. BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 2 Z 23
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, korrigierte Kundmachung, ersetzt BGBl I 92/2000
SRÄG 2000 korr.
BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 2 Z 23
24. 08. 2000
01. 10. 2000

23. § 145 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.“