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SRÄG 2000 korr. BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 2 Z 26
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, korrigierte Kundmachung, ersetzt BGBl I 92/2000
SRÄG 2000 korr.
BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 2 Z 26
24. 08. 2000
01. 10. 2000

26. Nach § 145 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und

2. der Witwen-(Witwer-)pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§ 141)

das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-)pension das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.“