3 b. § 56 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:
„Bei der Anwendung der §§ 122b Abs. 2 und 3 sowie 123 Abs. 5 bis 7 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt;“