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SRÄG 2000 korr. BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 3 Z 4b
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, korrigierte Kundmachung, ersetzt BGBl I 92/2000
SRÄG 2000 korr.
BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 3 Z 4b
24. 08. 2000
01. 10. 2000

4 b. Im § 80 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „S 50.--“ durch den Ausdruck „S 90“ ersetzt und nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, den Behandlungsbeitrag mit einem über die jeweils geltende Höhe hinaus gehenden Betrag festsetzen.“