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SRÄG 2000 korr. BGBl. I Nr. 101/2000, S. 1081, Art. 1 Teil 1 Z 11
Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 korrigiert
SRÄG 2000 korr.
BGBl. I Nr. 101/2000, S. 1081, Art. 1 Teil 1 Z 11
24. 08. 2000
01. 10. 2000

11. § 108f Abs. 5 lautet:

„(5) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsrichtwertmesszahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsrichtwertmesszahl in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 festzusetzen. Die Anpassungsrichtwertmesszahl ergibt sich aus der Vervielfachung der Anpassungsrichtwertmesszahl für das Jahr 1992 mit dem Produkt der Anpassungsrichtwerte für das Kalenderjahr 1993 und die folgenden Jahre bis einschließlich des Anpassungsjahres. Wurde in einem Kalenderjahr nach § 108 Abs. 7 der Anpassungsfaktor durch ein Bundesgesetz beschlossen, so ist bei der Berechnung der Anpassungsrichtwertmesszahl das Produkt der Anpassungsrichtwerte zusätzlich mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich durch Teilung der Anpassungsfaktormesszahl für dieses Jahr durch die für dieses Jahr zu Grunde gelegte Anpassungsrichtwertmesszahl ergibt. Die Anpassungsrichtwertmesszahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.“